Fakultät Akademische… Promotion Promotion zum Dr. sc.… FAQ

FAQ

Ja, die Promotionsordnung schreibt nicht vor, dass Sie in Heidelberg studiert haben müssen. Bedingung ist, dass Sie einen Doktorvater/eine Doktormutter haben, der/die an unserer Fakultät habilitiert ist und weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zum 30.03.2018 trat die Änderung des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg in Kraft. Gem. § 38 (5) „Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen.“

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang auf die Immatrikulationspflicht hin. Die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe an der Universität Heidelberg befinden sich in Vorbereitung.

Die "Medizinische Fakultät Heidelberg" und die "Medizinische Fakultät Mannheim" sind zwei eigenständige Fakultäten der Universität Heidelberg mit einer gemeinsamen Promotionsordnung. Alle darüber hinausgehenden Regelungen zum Verfahrensablauf sowie die einzureichenden Unterlagen können voneinander abweichen. Für Ihr Promotionsverfahren ist diejenige Fakultät zuständig, an welcher Ihr Doktorvater / Ihre Doktormutter habilitiert ist.

Wenn Ihr(e) Betreuer(in) die Arbeitsstelle wechselt, jedoch weiterhin an unserer Fakultät habilitiert bleibt, behält er/sie das Recht zur Betreuung von Doktoranden. Falls seine/ihre Fakultätszugehörigkeit jedoch erlischt (z. B. bei Rufannahme), können zwar alle bereits angemeldeten Doktoranden noch über unsere Fakultät zu Ende betreut werden, aber keine neuen Kandidaten mehr angenommen werden.

Es ist zu bedenken, dass sich durch einen Stellenwechsel und die damit verbundenen Anforderungen am neuen Arbeitsplatz sowie die räumliche Distanz eine Betreuung oft schwieriger gestaltet. Man sollte daher intern klären, ob möglicherweise ein einvernehmlicher Betreuerwechsel innerhalb der Abteilung erwünscht bzw. sinnvoll ist.

Ja, die Promotionsordnung erlaubt die Einreichung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache, ein spezieller Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine ausschließlich ordungsgemäße Zitation reicht nicht aus, die Genehmigung des jeweiligen Verlages bzw. Journals ist einzuholen, ggf. sind auch Gebühren zu entrichten. Für Studierende bzw. Doktoranden gibt es dabei manchmal ein vereinfachtes Verfahren.

Soll die Dissertation an unserer Fakultät eingereicht werden, gelten PromO und Bestimmungen unserer Fakultät. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Der Doktorvater / die Doktormutter muss an unserer Fakultät habilitiert sein (§ 4, Abs. 1 PromO), eine Kooperation mit einer externen Institution ist unter  dieser Voraussetzung möglich.
  • Bitte beachten Sie, dass Tierversuchsgenehmigungen und Ethikvoten auch bei im Ausland erstellten Dissertationen vorzulegen sind, je nach Sprache des Dokuments ggf. nebst einer offiziellen Übersetzung.
  • Es ist eine Erklärung des externen Institutsleiters vorzulegen, die es dem Kandidaten gestattet, die dort erarbeiteten Ergebnisse im Rahmen einer Dissertation an der Medizinischen Fakultät Heidelberg einzureichen (§ 4, Abs. 4 PromO).
  • Auf der fertigen Dissertationsschrift erscheint der/die offizielle (=an unserer Fakultät habilitierte) Betreuer/in nebst Klinik/Institut. Die Kooperationseinrichtung wird auf dem Titelblatt ergänzend erwähnt, der dortige Co-Betreuer wird in der Danksagung entsprechend gewürdigt; er erscheint nicht als Doktorvater bzw. Doktormutter.

Sie können mit einem Studienabschluss nur einmal promovieren. Dies gilt auch, wenn die Promotion oder ein entsprechendes Äquivalent (PhD) im Ausland erworben wurde. Wenn Sie bereits einen Doktortitel /PhD erworben haben, ist eine zweite Promotion an unserer Fakultät nur mit einem weiteren Studienabschluss möglich, z. B.:

  • Sie haben ein medizinisches und ein zahnmedizinisches Studium abgeschlossen. Damit können Sie einmal zum "Dr. med." und ein weiteres mal zum "Dr. med. dent." promovieren.
  • Sie haben ein Hochschuldiplom und ein (zahn)medizinisches Studium absolviert. In diesem Fall berechtigt Sie das Diplom zur Promotion zum "Dr. sc. hum." und das (zahn-)medizinische Examen zu einer Promotion zum "Dr. med." bzw. "Dr. med. dent."

Nicht als Promotion zählt ein im Ausland erworbener Doktorgrad, der lediglich als Studienabschluss-Zertifikat vergeben wird (ein sogenanntes Berufsdoktorat wie beispielsweise der österreichische "Dr. med. univ." oder der ungarische "dr. med.").

So ist auch der Studienabschluss eines "Medical Doctor" nicht zu verwechseln mit dem deutschen Titel eines "Dr. med.". Während der "Medical Doctor" als Studienabschluss dem deutschen medizinischen Staatsexamen vergleichbar ist, wäre unser medizinischer Doktorgrad zu übersetzen mit "Doctor of Medicine".

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