Übersicht DFG-Projekte
Antragstellung
Die Antragstellung für Forschungsprojekte, für die eine Finanzierung bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) beantragt werden soll, entspricht der regulären Antragstellung bei der Ethikkommission. Es gibt jedoch einige Aspekte, die regelmäßig zu Verzögerungen führen und deshalb bereits bei der Vorbereitung der Unterlagen berücksichtigt werden sollten.
Allgemeine Aspekte
- Bitte Planen Sie genügend Zeit für die Begutachtung der Studie durch die Ethikkommission ein. Für die Begutachtung einer „Sonstigen Studie“ sollte mindestens 1 Monat eingeplant werden, auch wenn häufig weniger Zeit für die Begutachtung benötigt wird.
- Das Votum der Ethikkommission sollte möglichst bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der DFG mit eingereicht werden. Falls für die Antragstellung bei der DFG eine bestimmte Frist gilt, sollten Sie deshalb unbedingt die Bearbeitungszeit der Ethikkommission berücksichtigen.
- Nehmen Sie frühzeitig mit der Geschäftsstelle der Ethikkommission Kontakt auf, insbesondere dann, wenn die Stellungnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt wird oder bereits absehbar ist, dass die Antragstellung komplex werden kann. Die richtige Ansprechperson finden Sie im Bereich unserer Webseite zu den unterschiedlichen Studientypen (Arzneimittel, Medizinprodukte, Sonstige).
Formale Aspekte
Die Stellungnahme der Ethikkommission wird nur dann problemlos von der DFG akzeptiert, wenn bestimmte formale Aspekte erfüllt sind:
- Sie muss an den/die Antragsteller:in (des DFG-Antrags) gerichtet sein.
- Der Titel des DFG-Antrags muss mit dem Titel auf der Stellungnahme der Ethikkommission übereinstimmen.
- Die Stellungnahme darf nicht älter als 2 Jahre sein.
(siehe: https://www.dfg.de/foerderung/faq/lebenswissenschaften_faq/index.html)
Damit diese Aspekte erfüllt sind, muss bei der Antragstellung bei der Ethikkommission Folgendes beachtet werden:
- Der/die Studienleiter:in muss der/die Antragsteller:in des DFG-Antrags sein.
- Im Studienprotokoll und allen anderen Unterlagen (soweit zutreffend) muss der Titel des DFG-Antrags als Studientitel angegeben werden. Die Titel müssen identisch sein!
- Die Stellungnahme der Ethikkommission darf nicht länger als 2 Jahre in der Vergangenheit liegen.
Gebührenabrechnung
Die Gebühr der Ethikkommission wird von der DFG im Falle einer Bewilligung des Projekts übernommen, sofern sie mit beantragt wurde. Geben Sie deshalb bei der Antragstellung bei der Ethikkommission im „Formular für Erstantrag“ an, dass es sich um ein Forschungsvorhaben mit externer Finanzierung handelt und denken Sie daran, im DFG-Antrag die Gebühr der Ethikkommission (1500 €) mit zu beantragen (im DFG-Antragsformular unter „Sonstige Mittel“). Sofern Sie die Gebühr für die Ethikkommission nicht bei der DFG beantragen oder die Beantragung schlicht vergessen haben, muss die Gebühr aus eigenen Mitteln getragen werden. Ein Antrag auf Gebührenermäßigung/-erlass ist in diesem Fall nicht möglich.
Sollte der DFG-Antrag im Nachgang der berufsrechtlichen Beratung nicht bewilligt werden, reichen Sie bitte umgehend den DFG-Ablehnungsbescheid bei der Ethikkommission ein. Andernfalls muss auch hier die volle Gebühr aus eigenen Mitteln getragen werden.
Bestätigung der/des Vorsitzenden bzw. der Ethikkommission
Die Ethikkommission wird regelmäßig um eine Bestätigung dafür gebeten, dass ein bei der DFG beantragtes Forschungsprojekt durch eine bereits existierende Stellungnahme der Ethikkommission „abgedeckt“ ist. Die Ethikkommission stellt eine solche Bestätigung nicht aus! Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe:
- Der Abgleich eines DFG-Antrags mit den Unterlagen einer älteren Studie ist aus Kapazitätsgründen nicht durch die Ethikkommission erfüllbar.
- Die Ethikkommission geht davon aus, dass ein Forschungsvorhaben, das bei der DFG beantragt wird, ein neues Forschungsvorhaben darstellt. Gem. § 15 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg müssen sich Ärzt:innen vor der Teilnahme an einem Forschungsvorhaben berufsrechtlich beraten lassen. Dabei muss für jedes Forschungsvorhaben eine separate berufsrechtliche Beratung erfolgen, da diese immer vorhabensspezifisch ist.
Der Umstand, dass in zwei Forschungsvorhaben die gleichen Methoden angewendet oder die gleiche Art von Proben genutzt oder das gleiche Patientenkollektiv untersucht werden, bedeutet nicht automatisch, dass es sich um das gleiche Forschungsvorhaben handelt.
Anträge zu Sonderforschungsbereichen
Sonderforschungsbereiche (SFB) sind bereits in der Planung aufwändiger, als einzelne DFG-Projekte. Von der DFG werden in der Regel für jedes Teilprojekt separate Stellungnahmen der zuständigen Ethikkommission erwartet (ggf. auch von verschiedenen Ethikkommissionen, wenn Kooperationspartner:innen aus unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen an dem SFB beteiligt sind!). Bei einem umfangreichen SFB kann es deshalb erforderlich sein, dass viele Anträge bei der Ethikkommission parallel eingereicht werden müssen. Deshalb sollte bereits frühzeitig die Geschäftsstelle der Ethikkommission kontaktiert werden. In der Regel wird in der Geschäftsstelle ein:e Mitarbeiter:in als Kontaktperson fungieren, um die Antragstellung zu koordinieren. In der Vergangenheit hat es sich zudem als vorteilhaft erwiesen, wenn auch auf Seiten der Antragsteller:innen eine Person als Hauptansprechperson für die Antragstellung bei der Ethikkommission fungiert.