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Promotionsverfahren

Wichtige Hinweise

Seit dem 30.03.2018 ist das neue Landeshochschulgesetz (LGH) in Kraft getreten. Gem. § 38 (5) „Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen.“

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang auf die Immatrikulationspflicht hin. Die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe an der Universität Heidelberg befinden sich in Vorbereitung.

Seit dem 01.01.2018 hat sich der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) erweitert. Weitere Informationen dazu finden Sie im Promotionsbüro und auf den Webseiten der Universität.

Es gelten neue Abfassungsrichtlinien für die Dissertation. Die UB bietet darauf angepasste Zitierstile für EndNote und Citavi an.

Angehende Doktoranden und Doktorandinnen bitten wir zu beachten, dass ausländische Bildungsabschlüsse erst auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss hin geprüft werden müssen, bevor Sie an der Fakultät angenommen werden können. Da dies je nach Land einige Monate bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn in Anspruch nehmen kann, sollten die entsprechenden Dokumente so früh wie möglich durch den Betreuer/die Betreuerin eingereicht werden.

Ansprechpersonen im Promotionsbüro

Die persönliche Vorsprache kann Dienstags (9-12 Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden. Bitte schreiben Sie uns dafür eine E-Mail an med.promotion(at)med.uni-heidelberg.de und teilen Sie uns Ihr Anliegen mit.

 

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