Fakultät Akademische… Promotion Promotion zum Dr. med.… Promotionsverfahren… Zulassungsvoraussetzung…

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Promotionsordnung in § 4 beschrieben:

(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer nach abgeschlossenem Studium die nach der Approbationsordnung für Ärzte/Ärztinnen bzw. Prüfungsordnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen erforderliche ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und die in § 5 Abs. 2 genannten Unterlagen vorlegt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn:

  • auf Grundlage des vorgelegten Studienabschlusses bereits ein Doktorgrad bzw. ein äquivalenter akademischer Grad im In- oder Ausland erworben wurde,
  • bereits mehr als ein erfolgloser Promotionsversuch unternommen wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann bereits nach bestandenem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäßÄAppO bzw. bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung gemäß ZÄPrO oder einer äquivalenten Prüfung vor dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin bzw. Zahnmedizin der Antrag auf vorläufige Zulassung zur Promotion erfolgen. Eine vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Prüfung nach der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird. Die bestandene Abschlussprüfung ist innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung nachzuweisen. Vor Ablauf dieser Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag der Zeitraum, in dem die bestandene Abschlussprüfung nachzuweisen ist, verlängert werden. Wird die bestandene Abschlussprüfung nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung nachgewiesen und wird dieser Zeitraum auch nicht gemäß der vorstehenden Regelung verlängert, wird die vorläufige Zulassung unwirksam und es besteht keine Verpflichtung der Universität Heidelberg, die im Zulassungsverfahren eingereichten Dokumente weiterhin aufzubewahren, zu bewerten oder zu archivieren.

(3) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

(4) Wird das Dissertationsvorhaben an einer Institution durchgeführt, die nicht der Fakultät zugeordnet ist, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung des jeweils Verantwortlichen, d. h. in der Regel des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin dieser Institution einzuholen. Dies entfällt, wenn es sich um die Dienststelle des Betreuers/der Betreuerin handelt.

(5) Bewerber/Bewerberinnen, die ihr Examen im Ausland abgeschlossen haben, können zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine ausländische ärztliche bzw. zahnärztliche Prüfung bestanden haben, die nach Anforderungen an Vorbildung und Studiengang als der deutschen gleichwertig anzusehen ist. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung bzw. der ausländischen Prüfungen entscheidet der Dekan/die Dekanin nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn bzw. einer anderen entsprechenden Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann.

(6) Der Dekan/die Dekanin kann auf Empfehlung des Promotionsausschusses bei fehlender Äquivalenz Auflagen (z. B. Eignungsprüfungen in bestimmten medizinischen bzw. zahnmedizinischen Fachgebieten) für die Zulassung zum Promotionsverfahren festlegen und den Bewerber/die Bewerberin nach bestandener Eignungsprüfung zum Promotionsverfahren zulassen. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(7) Der Dekan/die Dekanin kann in begründeten Fällen eine Sprachkenntnisstandprüfung in der Sprache der Dissertation zur Auflage machen.

Angehende Doktoranden und Doktorandinnen bitten wir zu beachten, dass ausländische Bildungsabschlüsse erst auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss hin geprüft werden müssen, bevor Sie an der Fakultät angenommen werden können. Da dies je nach Land einige Monate bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn in Anspruch nehmen kann, sollten die entsprechenden Dokumente so früh wie möglich durch den Betreuer/die Betreuerin eingereicht werden.

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